Anforderungen des GEG an die Gebäudeautomation
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass sich Energieeinsparungen in Nichtwohngebäuden nicht automatisch einstellen Daher hat er mit dem §71a im Gebäudeenergiegesetz (GEG) mehr oder weniger klare Vorgaben gemacht: a) für die technische Ausstattung von Gebäuden und b) für das Personal, das für die energetisch relevante Betriebsführung verantwortlich ist. Die Vorgaben zielen auf das Gebäudeautomationsmanagement ab, also auf das Energiemanagementsystem (EnMS) und die Management- und Bedieneinrichtung (MBE, umgangssprachlich auch GLT genannt), insbesondere auf deren Funktionen sowie auf das bedienende Personal.